Satzung

Des Vereins “Ökumene e.V. “Christopherus” für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung

§ 1: Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Ökumene e.V. “Christopherus”
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Zeitz und ist in das Vereinsregister im  Amtsgericht Stendal eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied im Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V. und führt in seinem Logo das Kronenkreuz als äußeres Erkennungszeichen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2: Aufgaben

Der Verein versteht sich generationsübergreifend als breite Lebenshilfe und Lernbewegung auf der Basis des Evangeliums.
Er möchte dazu beitragen;

  1. dass die Mitglieder durch ihren persönlichen Lebensstil Verantwortung für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung, im Sinne von Nachhaltigkeit und Zukunftsfähigkeit, wahrnehmen.
  2. die Lebensschule Schalom- Oase aufzubauen:
    • mit Kinder- und Jugendarbeit
    • mit großfamilienähnlichen Formen
    • Kindereinrichtungen mit der Integration abendländischer, christlich/messianisch-jüdischer Kultur
    • mit eigenen generationsübergreifenden Projekten bzw. Kooperationen mit Freiberufler/innen zu Beschäftigungen,
      die mit § 2; 2.1 konforn sind.
    • mit Begegnungs- und Bildungsangeboten
    • mit Missionsarbeit
    • mit länderübergreifenden Partnerschaften, insbesondere nach Israel, um Vergebung, Sühne und Gewaltfreiheit im Auftrag von Jesus Christus in Rehmsdorf, wo ein Außenlager von Buchenwald war, zu leben.
  3. sich auf der Grundlage des Evangeliums, pädagogischen, ökologischen und gesellschaftlichen Herausforderungen zu stellen.
  4. realistische Begleitung für Beruf und Familie zu fördern und mitzuhelfen, dass Menschen Verantwortung in Gemeinde und Gesellschaft übernehmen.
  5. mit der Entwicklung von gutem Miteinander am Arbeitsplatz, in der Familie und in der Gemeinschaft.
  6. Gastfreundschaft zu praktizieren.
  7. den inneren Frieden gegenüber Ausländern, insbesondere Asylantragstellern wahren helfen.
  8. das innovative Arbeit an Heilung und Gesundheit, Kreativität mit Herz, Mund und Händen geschieht.
  9. das Wirtschaften als Versorgung für alle mit gegenseitigem Einsatz von allen arbeitsfähigen Menschen durchgeführt wird.
  10. dass die Bibel als Lebenskompass bei Bibeltreffs, sowie bei Seminaren, Kursen angeboten wird.
  11. dass Gott/ Christus das Zentrum unseres Lebens im Haustagesablauf unserer Schalom- Oase ist.

§ 3: Zweck

  1. Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos und nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstige Zwecke” der Abgabenordnung 1977.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4: Mitglieder

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine mündliche Beitragserklärung in der Mitgliederversammlung oder einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben; über deren Annahme außerhalb der Mitgliederversammlung der Vorstand entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid.

§ 5: Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 6: Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind Vorstand, Mitgliederversammlung und Kuratorium. Einrichtung des Vereins ist die Lebensschule Schalom-Oase.

 

§ 7: Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt besonders die Beschußfassung zum Jahresabschluß mit Gewinn- und Verlustrechnung, die Bilanz, die Entlastung des Vorstandes, die Genehmigung des Haushaltsplanes, sowie die Wahl der Vorstandsmitglieder § 8, Absatz 1, sowie die Berufung der Mitglieder des Kuratoriums. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Zwecke und Gründe verlangt wird.
    Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
  2. Die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der stellvertretende Vorsitzende, der bzw. die Schatzmeister/in des Vorstandes nehmen diese Funktion auch in der Mitgliederversammlung wahr.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann eine weitere Stimme vertreten. Die Beauftragung zur Vertretung muß schriftlich erfolgen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von der bzw. dem Vorstzenden und dem bzw. der Protokollführerin unterzeichnet.

§ 8: Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung und Entfaltung des Vereinszwecks. Er führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vermögen. Der Vorstand ist berechtigt, zu diesem Zweck Mitarbeiter/innen anzustellen.
  2. Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, dem bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden, der bzw. dem Schatzmeister/in und ist in jeder Mitgliederversammlung durch Beisitzer/innen erweiterungsfähig. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Er amtiert bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstands-mitglied aus, so findet eine Zuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung statt.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit Zweidrittelmehrheit des Gesamtvorstandes zu verabschieden ist. Änderungen sind ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit des Vorstandes zu beschließen.
  4. Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die bzw. der Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied sind gemeinsam nach außen hin zur Gesamtvertretung berechtigt und verpflichtet. Eine Übertragung an angestellte Mitarbeiter/innen oder die/der ehrenamtliche Vorsitzende, Stellvertreter/in bzw. Schatzmeister/in regelt die Geschäftsordnung.
  5. Der Vorstand bzw. die durch die Geschäftsordnung beauftragte Mitarbeiter/in sind ferner verantwortlich für die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der übertragenen Aufgaben.

§ 9: Kuratorium

  1. Das Kuratorium kann aus bis zu zwanzig Mitgliedern bestehen.
  2. Das Kuratorium dient dem Verein durch fachliche Beratung und durch Vertretung seiner Anliegen in Kirche und Öffentlichkeit.
  3. Die Mitglieder des Kuratorium werden vom Vorstand berufen und mindestens einmal jährlich zu einer Vereinsklausur mit öffentlichen Angeboten eingeladen.

§ 10: Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von zwei Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

§ 11 Vereinsvermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins im Verhältnis der jeweils gewährten finanziellen Zuwendungen je zur Hälfte an die Aktion “ Brot für die Welt” der evangelischen Kirchen in Deutschlands und an die Aktion “Misereor” der katholischen Kirche, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 12 Schlußbestimmungen

Zur Beschlußfassung einer Satzungsänderung ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer ordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich. Die Satzung wurde am 06.12.1991 errichtet, am 27.12.1995 ergänzt, in dieser umfassenden Überarbeitung am 01.02., 26.10. 2007 und 19.12.2009 in der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

 

gez. der Vorstand
Ökumene e.V. “Christopherus”